Autor*innen: Glaeske, G.; | Zeitschrift: Dr. med. Mabuse, Frankfurt | Jahrgang: 38 | Heft: 1 | Seiten: 36 bis 37 | Erscheinung: 01.01.2013 | DOI: 10.3936/docid139765
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Abstract
Ein wichtiger Unterschied zwischen den rezeptpflichtigen und nicht-rezeptpflichtigen Schmerzmitteln liegt darin, dass letztere auch öffentlich beworben werden dürfen, etwa im Fernsehen oder im Radio. Für die rezeptpflichtigen Mittel darf dagegen nur in Fachkreisen geworben werden, also bei Ärzten und Apothekern. Die Ausgaben für Werbung betrugen im Jahre 2011 rund 600 Millionen Euro, 60 Prozent entfielen dabei auf Fernsehwerbung, die auch während der Nachmittagsund Frühabendsendungen ausgestrahlt wird, wenn Kinder und Jugendliche zuschauen. Damit wird das „Konsumgut Arzneimittel auch dem jüngeren Publikum als Problemloser im Alltag nahegebracht. Das betrifft besonders nicht-verschreibungspflichtige Schmerzmittel mit einem leicht anregenden Koffeinzusatz wie Thomapyrin® oder Neuralgin®, die besonders häufig in der Werbung vorgestellt werden. Dass TV-Spots den Missbrauch solcher Mittel begünstigen, kann nicht ausgeschlossen werden.
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