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Haftpflichtprämien in der Geburtshilfe

Autor*innen: Selow, M.;   |   Zeitschrift: Dr. med. Mabuse, Frankfurt   |   Jahrgang: 39   |   Heft: 1   |   Seiten: 42 bis 43   |   Erscheinung: 01.01.2014   |   DOI: 10.3936/docid147331


Abstract

Wer durch die Schuld eines Anderen zu Schaden kommt, hat Anspruch auf Ersatz der finanziellen Belastungen, die durch den Schaden entstehen. „Schuld ist auch dann gegeben, wenn ein unbeabsichtigter Fehler oder eine Fehleinschätzung in der Medizin ursächlich für einen Schaden sind. Der Anspruch auf finanziellen Ausgleich gegenüber den Schadensverursachern ist vom Grundsatz her sinnvoll und nachvollziehbar. Er soll sicherstellen, dass die Geschädigten für die belastenden körperlichen und seelischen Folgen eines Kunstfehlers in der Medizin ein Schmerzensgeld erhalten und dass eine gute Versorgung gewährleistet ist. Da Fehler selbst bei optimalem Fehlcrmanage-ment nie ganz auszuschließen sind, sichern sich die Beschäftigten im Gesundheitswesen ihrerseits durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gegen eine mögliche Inanspruchnahme ab. Die Kosten der Versicherung gelten als Betriebsausgaben, die aus der Vergütung bestritten werden. In einem freien Markt würde dadurch der Preis der Leistung ansteigen, sodass letztendlich die Verbraucher für die durch Fehler entstehenden Kosten aufkommen würden.


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