Zeitschrift: Dr. med. Mabuse, Frankfurt | Jahrgang: 40 | Heft: 7 | Seiten: 49 | Erscheinung: 01.07.2015 | DOI: 10.3936/docid160287
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Abstract
Charakteristisch für den unterschiedlichen Schärfegrad der Bestimmungen ist der Umgang mit Patientenverfügungen: Während das schleswig-holsteinische Gesetz auslegungsbedürftig regelt „eine wirksame Patientenverfügung ist zu beachten, verbietet das niedersächsische Gesetz die Behandlung der Anlasskrankheit gegen den natürlichen Willen, wenn eine Patienten Verfügung vorliegt, deren Festlegungen auf die aktuelle Situation zutreffen und die eine Durchführung der Behandlung untersagt. Der niedersächsische Gesetzgeber sieht eine Begutachtung durch zwei Sachverständige vor, legt sechs Monate als Höchstdauer für die Anordnung einer Zwangsbehandlung fest und gibt Betroffenen durch eine zweiwöchige Frist zwischen Bekanntgabe der Anordnung und Beginn der Behandlung die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz einzuholen.
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