Autor*innen: Schmacke, N.; | Zeitschrift: Dr. med. Mabuse, Frankfurt | Jahrgang: 42 | Heft: 11 | Seiten: 45 bis 47 | Erscheinung: 01.11.2017 | DOI: 10.3936/docid179547
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Abstract
Der Deutsche Bundestag hat am 6. März 2017 einstimmig (!) beschlossen, dass der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unter Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel (BfArM) erfolgt und künftig Hanfblütenmischungen zusätzlich zu den arzneimittelrechtlich zugelassenen und demnach verordnungsfähigen Cannabinoiden beziehungsweise Cannabisextrakten unter näher definierten Bedingungen ärztlich verschrieben werden dürfen. Norbert Schmacke nimmt zu dem Gesetz und seiner Bedeutung für die medizinische Versorgung von Patientinnen kritisch Stellung.
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