Autor*innen: Tolmein, O. | Zeitschrift: Dr. med. Mabuse, Frankfurt | Jahrgang: 23 | Heft: 3 | Seiten: 53 bis 54 | Erscheinung: 01.03.1998 | DOI: 10.3936/docid44910
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Abstract
Das Bundesverfassungsgericht entschied im Dezember 1997, daß Ärztefür Behandlungfehler auch dann haften, wenn dadurch ein ungewolltes Kind geboren wird. In einem Fall ging es um ein nach einer mißlungenen Sterilisation geborenes Kind, in einem anderen um ein Kind, das nach fehlerhafter genetischer Beratung entgegn der Prognose des Arztes mit denselben Behinderungen auf die Welt kam wie seine Schwester. Die Gerichte verurteilten die Mediziner zu Unterhaltsleistungen für die Kinder und Schadenersatzleistungen an die Mütter.SLN Diese Rechtssprechung zum Kind als Schaden fordert eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit den Zielsetzungen und Perspektiven der modernen Medizin.SLN
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