Autor*innen: Tolmein, O.; | Zeitschrift: Dr. med. Mabuse, Frankfurt | Jahrgang: 36 | Heft: 7 | Seiten: 51 | Erscheinung: 01.07.2011 | DOI: 10.3936/docid126647
Hinweis: Der Download des Artikels (PDF-Format) ist sofort nach dem Kauf/Zahlung möglich.
Den Download können Sie in Ihrem Kundenkonto unter https://hpsmedia-verlag.de/my/orders/ vornehmen.
Abstract
In § 16 der alten MBO hieß es bislang inhaltlich unklar, aber unmissverständlich paternalis-tisch: „Ärztinnen und Ärzte dürfen unter Vorrang des Willens der Patientin oder des Patienten auf lebensverlängerndc Maßnahmen nur verzichten und sich auf die Linderung der Beschwerden beschränken, wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für die sterbende Person lediglich eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bedeuten würde. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten wurde nicht erwähnt, seinem Willen wurde nur „Vorrang eingeräumt, palliative Behandlung oder gar ein Abbruch oder Nichtergreifen lebensverlängernder Maßnahmen sollten nur erlaubt sein, wenn der Patient „unzumutbar leidet
Dieser Artikel ist mit einem Online-Abonnement via CareLit Complete sowie über die Rechercheoberfläche der Fachzeitschrift zugänglich.