Autor*innen: Tolsdorf, M.; | Zeitschrift: Dr. med. Mabuse, Frankfurt | Jahrgang: 37 | Heft: 7 | Seiten: 45 bis 47 | Erscheinung: 01.07.2012 | DOI: 10.3936/docid135449
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Abstract
Schwangere papierlose Migrantinnen wenden sich an Hebammen, Gynäkologen, Gesundheitsämter, NGOs, karitative Einrichtungen usw. Lange stand die Frage im Raum, inwieweit es strafbar ist, diesen Frauen zu helfen (Beihilfe zum illegalen Aufenthalt, §96 Aufenthaltsgesetz) und ob Helfer diese an die Ausländerbehörde melden müssen (Übermittlungspflicht, §87 Aufenhaltsgesetz).
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