Autor*innen: Tolmein, O.; | Zeitschrift: Dr. med. Mabuse, Frankfurt | Jahrgang: 37 | Heft: 7 | Seiten: 54 | Erscheinung: 01.07.2012 | DOI: 10.3936/docid135453
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Abstract
Kassenärzte sind keine Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuches und handeln -jeden-falls, wenn sie Arzneimittel verordnen auch nicht als Beauftragte der Krankenkassen. Das klingt einleuchtend. Und doch hat die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes (BGH), die am 29. März 2012 beschlossen und am 22. Juni 2012 bekannt gegeben wurde, überrascht.
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