Autor*innen: Wagner, W.; | Zeitschrift: Dr. med. Mabuse, Frankfurt | Jahrgang: 38 | Heft: 3 | Seiten: 20 bis 22 | Erscheinung: 01.03.2013 | DOI: 10.3936/docid141258
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Abstract
Den Versuch, den zuvor einige andere Richter gemacht hatten, bestechliche Mediziner zu belangen, weil sie als „Amtsträger und damit sozusagen als Angestellte für die Krankenkassen handelten, wies der BGH zurück. Der freiberuflich tätige Kassenarzt sei „weder Angestellter noch Funktionsträger einer öffentlichen Behörde. Die Richter sahen aber den Gesetzgeber gefordert, was sie durch einen unmissverständli-chen Hinweis deutlich machten.
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