Zeitschrift: Dr. med. Mabuse, Frankfurt | Jahrgang: 39 | Heft: 5 | Seiten: 53 | Erscheinung: 01.05.2014 | DOI: 10.3936/docid150198
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Abstract
Wenn aber E-Zigaretten als „Therapeutikum zur Entwöhnung angeboten werden, sollten sie auch als Arzneimittel gelten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in Münster allerdings verneint, im Gegensatz zu Österreich, wo nikotinhaltige Liquids als Arzneimittel eingestuft wurden und daher auch Studien zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit verlangt werden können. Zudem ergibt sich daraus der Vorteil, dass die Liquids standardisiert hergestellt und ihr Nikotingehalt genau angegeben werden muss, wie dies bei Ni-kotin-Pflastern der Fall ist, die allesamt als Arz-neimittel gelten und nur in Apotheken gekauft werden können.
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