Autor*innen: Kuhn, J.; | Zeitschrift: Dr. med. Mabuse, Frankfurt | Jahrgang: 40 | Heft: 1 | Seiten: 44 bis 45 | Erscheinung: 01.01.2015 | DOI: 10.3936/docid155706
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Abstract
Zudem sah das Arbeitsschutzrecht kaum Möglichkeiten einer Beteiligung der Beschäftigten bei Fragen rund um die Gesundheit am Arbeitsplatz vor. Dies wurde als Verantwortungsbereich der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Experten betrachtet. Ein weiteres Defizit bestand darin, dass der Arbeitsschutz damals noch stärker nur als gesetzliche Pflichterfüllung gesehen wurde und kaum als Beitrag zur Lösung betrieblicher Probleme, etwa was gesundheitliche Beschwerden der Beschäftigten oder hohe Krankenstände in den Betrieben anging.
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