Zeitschrift: Dr. med. Mabuse, Frankfurt | Jahrgang: 42 | Heft: 1 | Seiten: 52 bis 53 | Erscheinung: 01.01.2017 | DOI: 10.3936/docid172798
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Abstract
Angesichts der Tatsache, dass die Angeklagte im Prozess konsequent von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht hat, erscheinendiese psychologisierenden Zuschreibungen, die aus der 35 Jahre alten Hebamme eine Art Hannibal Lecter des Kreißsaals machen, wenig Erkenntnis fördernd. Auch dass die Gerichtsreporterin, wie andere Berichterstatter aus dem Prozess, der schweigenden Angeklagten vorhält, sie habe „kein Wort des Mitgefühls, keine Entschuldigung geäußert, ist angesichts dessen ärgerlich aber im Kern nur Ausdruck allgemeiner Vorbehalte gegen prozessuale Rechte von Angeklagten und der Unschuldsvermutung.
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