Autor*innen: Grotenhermen, F.; | Zeitschrift: Dr. med. Mabuse, Frankfurt | Jahrgang: 42 | Heft: 7 | Seiten: 16 bis 17 | Erscheinung: 01.07.2017 | DOI: 10.3936/docid177348
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Abstract
Die meisten Beschäftigten im Gesundheitswesen vertreten nach meiner Erfahrung spontan die Auffassung, dass Cannabis und cannabisbasierte Medikamente genauso wie andere Heilpflanzen und Medikamente behandelt werden sollten. Aber was bedeutet das konkret? Und warum gibt es seit dem 10. März 2017 in Deutschland eine separate Bestimmung im Sozialgesetzbuch V, die nur für Cannabis und cannabisbasierte Medikamente gilt (§31 Abs. 6 SGB V)?
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