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Paragraf 219a StGB eine kaum bekannte Vorschrift im Rampenlicht

Zeitschrift: Dr. med. Mabuse, Frankfurt   |   Jahrgang: 43   |   Heft: 1   |   Seiten: 46 bis 47   |   Erscheinung: 01.01.2018   |   DOI: 10.3936/docid180757


Abstract

Während auf der politischen Bühne die Blicke schon etwas müde auf die stockende Regierungsbildung gerichtet sind, hat sich aus der hessischen Provinz in den letzten Wochen ein überaus lebhafter Streit über § 219a Strafgesetzbuch (StGB) entwickelt. Die wenig bekannte Norm stellt die Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft unter Strafe. Das Verständnis des Gesetzgebers von Werbung reichte allerdings recht weit, als er zuletzt Hand an die Strafvorschrift legte: Verboten ist es demnach, „öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (...) eigene oder fremde Dienste (...) anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen jedenfalls, wenn das des Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise erfolgt. Da Ärztinnen für ihre Dienstleistungen Honorare erhalten, informieren sie auf ihren Webseiten wie zurückhaltend auch immer also immer wegen eines Vermögensvorteils.


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