Autor*innen: Glaeske, G.; | Zeitschrift: Dr. med. Mabuse, Frankfurt | Jahrgang: 43 | Heft: 5 | Seiten: 51 | Erscheinung: 01.05.2018 | DOI: 10.3936/docid183243
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Abstract
Nach der deutschen Zulassung im September 1998 begannen allerdings die Diskussionen darüber, ob Viagra® im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden könne. Zu diesem Zeitpunkt durften etwa 100.000 bis 150.000 Männer mit krankheitsoder operationsbedingter erektiler Dysfunktion mit bestimmten Mitteln zulasten der GKV behandelt werden, etwa wegen diabetesbedingter Durchblutungsstörungen oder nach einer Prostataoperation. Angesichts der verfügbaren Behandlungsmethoden wäre Viagra® ohne Frage ein therapeutischer Fortschritt für sie gewesen. Doch obwohl Patienten nach Sozialgesetzbuch V Anspruch auf Leistungen haben, die dem herrschenden Kenntnisstand in der Medizin entsprechen und den therapeutischen Fortschritt berücksichtigen, wurde entschieden, dass Viagra® grundsätzlich nicht verordnungsfähig ist. Auch die Indikation „erektile Dysfunktion wurde aus dem Leistungskatalog der GKV gestrichen.
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