Zeitschrift: Dr. med. Mabuse, Frankfurt | Jahrgang: 44 | Heft: 5 | Seiten: 55 | Erscheinung: 01.05.2019 | DOI: 10.3936/docid189574
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Abstract
Ist der Erfolg nah oder gar ein Gerichtsbeschluss zugunsten des Patienten verkündet, folgt bisweilen ein Schreiben, das auf § 12 SGB V aufmerksam macht. Darin findet man das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot, das worauf die Kasse dann gerne hinweist voraussetzt, dass „Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Das ist die gar nicht so zarte Drohung mit dem Regress und das heißt: neuer Ärger.
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