Zeitschrift: Dr. med. Mabuse, Frankfurt | Jahrgang: 44 | Heft: 9 | Seiten: 18 bis 19 | Erscheinung: 01.09.2019 | DOI: 10.3936/docid191497
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Abstract
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat Anfang Juni dieses Jahres entschieden, dass Pflegefachpersonen, die als Honorarkräfte in stationären Pflegeeinrichtungen arbeiten, regelmäßig sozialversicherungspflichtig sind. Sie seien als abhängig Beschäftigte anzusehen, womit eine selbstständige Berufsausübung nicht möglich sei.
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