Zeitschrift: Dr. med. Mabuse, Frankfurt | Jahrgang: 44 | Heft: 9 | Seiten: 55 | Erscheinung: 01.09.2019 | DOI: 10.3936/docid191508
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Abstract
Die gesetzgeberischen Konsequenzen reichen weit: Mit einem neu geschaffenen § 37c im Sozialgesetzbuch (SGB) V wird ein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege geschaffen, der aber nur in vollstationären Pflegeeinrichtungen oder speziellen Wohngemeinschaften erbracht werden kann. Nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen soll es künftig möglich sein, die Versorgung auch im Haushalt oder in der Familie des Versicherten zu erbringen. Während minderjährige Versicherte in der Regel eine Chance auf eine Versorgung zu Hause haben werden, dürfte das für Volljährige sofern das Gesetz in der jetzigen Fassung beschlossen wird kaum noch möglich sein.
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