Zeitschrift: Dr. med. Mabuse | Jahrgang: 48 | Heft: 2 | Seiten: 82 bis 83 | Erscheinung: 05.04.2023 | DOI: 10.3936/docid290867
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Abstract
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) formuliert es klar und deutlich: „Die Vertragsstaaten erkennen an, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechtsund Handlungsfähigkeit genießen“ (Art. 12). Schon 2014 kritisierte der UN-Ausschuss für die Rechte der Menschen mit Behinderungen, die Reichweite der staatlichen Verpflichtungen aufgrund dieser Vorschrift werde von den Staaten „generell missverstanden“: Es gehe darum, das im Betreuungsrecht weltweit vorhandene Paradigma der ersetzen Entscheidungsfindung durch das Paradigma der unterstützten Entscheidungsfindung zu ersetzen.
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