Autor*innen: Schallenberg, N. | Zeitschrift: Dr. med. Mabuse | Jahrgang: 50 | Heft: 4 | Seiten: 26 bis 27 | Erscheinung: 08.12.2025 | DOI: 10.3936/dmm_artid47763318
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Abstract
Seit 2015 ist die sogenannte zusätzliche Betreuung nach §§ 43b, 53b SGB XI gesetzlich verankert. Menschen mit anerkanntem Pflegegrad haben seither Anspruch auf „. .. zusätzliche Betreuungsund Entlastungsleistungen durch qualifizierte Betreuungskräfte". Die Betonung liegt auf „zusätzlich" – als sei die psychosoziale Betreuung ein Luxus und kein selbstverständlicher Teil menschenwürdiger Pflege. Dies spiegelt sich im Stellenwert der Betreuung in Pflegeeinrichtungen ebenso wie in der Finanzierung durch Kostenträger.
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