Autor*innen: Arbeitsgruppe „Sterbehilfe in der Diskussion“ | Zeitschrift: Pflegewissenschaft, Hungen | Jahrgang: 8 | Heft: 6 | Seiten: 1 bis 1 | Erscheinung: 01.06.2005 | DOI: 10.3936/docid200557
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Abstract
Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland als eine „Tötung auf Verlangen“ unter Strafe gestellt. Bezogen auf die aktive Form der Sterbehilfe im Sinne einer „Tötung auf Verlangen“ bedeutet dies, dass die Gesetzeslage hier der Einstellung einer Mehrheit von rund 80 Prozent der Bevölkerung entgegensteht – dies sollte zumindest Anlass sein für eine weitere kritische Diskussion dieser Problematik. Passive Sterbehilfe ist nach deutschem Strafrecht nicht ausdrücklich verboten, für diese Form der Sterbehilfe stellte sich in den Untersuchungen von 1992 und 1997 unter der Bevölkerung in Deutschland eine noch höhere Akzeptanz heraus als für die aktive Form.
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