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Medikamentöse Freiheitsbeschränkungen in Pflegeheimen und Krankenanstalten

Autor*innen: Christian Bürger   |   Zeitschrift: Pflegewissenschaft, Hungen   |   Jahrgang: 15   |   Heft: 11   |   Seiten: 1 bis 1   |   Erscheinung: 01.11.2012   |   DOI: 10.3936/1184


Abstract

Das Heimaufenthaltsgesetz verpflichtet Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen und Krankenanstalten freiheitsbeschränkende Maßnahmen an die Bewohnervertretung zu melden. Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel liegt vor, wenn die pharmakologische Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht aber, wenn die Dämpfung des Bewegungsdranges eine unvermeidliche Nebenwirkung bei der Verfolgung eines anderen therapeutischen Zieles darstellt. Werden Arzneimittel zum Zweck der Reduktion bzw. Unterbindung von Symptomen einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung, die sich in einem Bewegungsüberschuss, körperlich aggressiven Verhaltensweisen oder einer Agitiertheit äußern, verabreicht, so liegt iaR ein Freiheitsentzug durch Medikamente vor.


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